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1303, 2023

Einspruch gegen Grundsteuerbescheide in Baden-Württemberg einlegen

13.03.23|Grundsteuer|

Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg sollten aufhorchen: Die Finanzbehörden erlassen in diesem Jahr neue Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide. Grundlage dafür ist die alte Regelung, die noch bis 2025 gilt. Dabei wurden auch neue Bodenrichtwerte und Mietpreise berücksichtigt, die sich auf den Wert der Grundstücke auswirken können. Das kann zur Folge haben, dass Grundstücksbesitzer in Zukunft höhere Grundsteuern zahlen müssen, obwohl sich an ihrem Grundstück eigentlich nichts geändert hat.

Damit Grundstücksbesitzer nicht überhöhte Steuern zahlen müssen, hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. gegen die neue Grundsteuer zwei Musterklagen eingereicht. Durch die Einspruchsmöglichkeit gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide bleiben auch für Grundstücksbesitzer die Erfolgsaussichten der Klagen offen. Ein Erfolg der Klagen könnte im Idealfall dazu führen, dass Betroffene weniger Grundsteuern zahlen müssen oder dass ihre Steuerlast zumindest nicht so stark ansteigt.

Es ist wichtig, jetzt aktiv zu werden und Einspruch gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide einzulegen, um eine mögliche Entlastung zu erreichen. Auch wenn der Bund der Steuerzahler die Musterklagen eingereicht hat, ist ein Erfolg nicht garantiert. Die Musterklagen sind jedoch ein wichtiger Schritt, um die Grundsteuerreform fair und transparent zu gestalten.

Wir stehen Grundstücksbesitzern gerne zur Seite und bieten professionelle Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs. Es ist auch wichtig, dass die Diskussion um die Reform der Grundsteuerrechnung fortgesetzt wird, um eine gerechte und transparente Lösung zu finden. Die neue Regelung soll ab 2025 gelten, bis dahin müssen jedoch noch viele Details geklärt werden.

Insgesamt ist es wichtig, dass Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg ihre Einspruchsmöglichkeiten nutzen, um gegen möglicherweise ungerechte Grundsteuerbescheide vorzugehen. Beachten Sie bitte, dass ein Einspruch gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbeschdeide innerhalb eines Monats nach deren Zugang eingelegt werden muss.

Gerne sind wir Ihnen bei der Einlegung der Einsprüche behilflich.

903, 2023

Abgabefristen für Steuererklärungen im Jahr 2021

09.03.23|Allgemeines Steuerwissen|

Die Steuererklärung ist eine jährliche Pflicht, die von jedem Steuerpflichtigen in Deutschland erfüllt werden muss. Für das Jahr 2021 gibt es spezifische Fristen, die eingehalten werden müssen, um mögliche Strafen oder Verzugszinsen zu vermeiden.

Die Abgabefrist für alle Steuererklärungen für das Jahr 2021 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Das bedeutet, dass alle nicht steuerlich beratenen Personen und Unternehmen ihre Steuererklärung bis zu diesem Datum einreichen müssen. Wenn Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen, verlängert sich die Frist bis zum 31. August 2022.

Es ist wichtig, die jeweiligen Fristen einzuhalten, um mögliche Strafen oder Verzugszinsen zu vermeiden. Eine Fristverlängerung kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Steuererklärung innerhalb der Frist abzugeben.

203, 2023

Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen und wie diese umgangen werden können

02.03.23|Allgemeines Steuerwissen|

In Deutschland müssen Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen fristgerecht einreichen und ihre Steuern pünktlich entrichten. Kommt es dabei zu einer Verspätung, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben. Aber was sind Verspätungszuschläge genau und welche Möglichkeiten gibt es, diese zu umgehen?

Verspätungszuschläge sind zusätzliche Gebühren, die das Finanzamt erhebt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt oder seine Steuern nicht rechtzeitig zahlt. Diese Zuschläge sollen den Aufwand des Finanzamts für die Bearbeitung verspäteter Steuererklärungen oder die Durchsetzung verspäteter Steuerzahlungen abdecken.

Die Höhe des Verspätungszuschlags hängt von der Höhe des zu zahlenden Steuerbetrags ab und beträgt  0,25% für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Verspätungszuschlag nur dann erhoben wird, wenn der Steuerpflichtige schuldhaft gehandelt hat. Das bedeutet, dass die verspätete Abgabe oder Zahlung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruht. Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihn an der fristgerechten Abgabe der Steuererklärung oder der pünktlichen Zahlung der Steuern kein Verschulden trifft, kann das Finanzamt auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags verzichten.

Wenn ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erlass stellen. Ein Erlass kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihn an der fristgerechten Abgabe der Steuererklärung oder der pünktlichen Zahlung der Steuern kein Verschulden trifft. Auch wenn die Steuernachzahlung in voller Höhe beglichen wurde und die Verspätung nur geringfügig ist, kann das Finanzamt auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags verzichten.

Insgesamt gilt, dass eine fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen und eine pünktliche Zahlung von Steuern sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt von Vorteil ist. Durch die Vermeidung von Verspätungszuschlägen können unnötige Kosten vermieden und eine gute Zusammenarbeit mit dem Finanzamt aufrechterhalten werden.

2208, 2022

Auszahlung der Energiepreispauschale über Arbeitgeber

22.08.22|Allgemein, Lohn- und Gehaltsabrechnung|

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicher bereits mitbekommen haben, hat die Bunderegierung die Auszahlung einer Pauschale zur Entlastung der durch die in jüngster Vergangenheit stark angestiegenen Energiekosten in Höhe von 300 EUR beschlossen (Energiepreispauschale). Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2022 erwerbstätig waren. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in den meisten Fällen über den jeweiligen Hauptarbeitgeber der Anspruchsberechtigten Personen. Ich möchte Ihnen als Arbeitgeber deshalb nachfolgend ein paar Informationen zum Ablauf der Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale geben.

1. Welche Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen?
Betroffen sind Arbeitgeber, die nicht nur geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Arbeitnehmer beschäftigen.

2. Wann ist die Energiepreispauschale auszuzahlen?
Das hängt davon ab in welchen Abständen Sie Lohnsteuerzahlungen für Ihre Mitarbeiter an das Finanzamt leisten müssen.

Sind Sie dazu verpflichtet monatlich Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer an das Finanzamt zu zahlen, dann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale mit den Lohnabrechnungen für August im Monat September.

Falls Sie vierteljährlich Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale erst mit der Lohnabrechnung für September im Monat Oktober.

Falls Sie die Lohnsteuer nur jährlich zahlen müssen, haben Sie ein Wahlrecht ob Sie die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen oder die Arbeitnehmer diese selbst über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen sollen.

3. Wie bekomme ich die an meine Mitarbeiter ausgezahlte Energiepreispauschale erstattet?
Die Erstattung der ausgezahlten Beträge läuft über die Lohnsteueranmeldung. Die erste von Ihnen ab September einzureichende Lohnsteueranmeldung wird um die ausgezahlte Energiepreispauschale gekürzt. So müssen Sie entsprechend weniger Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Ihre finanzielle Belastung durch Auszahlung der Energiepreispauschale neutralisiert sich hierdurch.

4. Wie läuft die Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale ab?
Sofern Sie Ihre Lohnbuchhaltung von uns erledigen lassen kümmern wir uns um die erforderlichen Maßnahmen. Die Energiepreispauschale wird als Bestandteil des Bruttolohns bei Ihren jeweiligen Mitarbeitern in der Lohnabrechnung erscheinen. Sie zahlen die Energiepreispauschale dann mit dem Lohn an Ihre Arbeitnehmer aus.

WICHTIG BEI DER BESCHÄFTIGUNG VON GERINFÜGIG BESCHÄFTIGTEN (MINIJOB)
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Auszahlung der Energiepreispauschale an geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer zwingend von diesen eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass es sich bei dem mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis um das ERSTE DIENSTVERHÄLTNIS handelt. Es darf also kein weiteres Arbeitsverhältnis nebenher bestehen, welches bei dem jeweiligen Arbeitnehmer als Hauptarbeitsverhältnis anzusehen ist.

Eine Vorlage für eine Bestätigung finden Sie dieser E-Mail beigefügt. Ebenso können Sie diese Vorlage über unsere Website downloaden. Daneben finden Sie auf unserer Website die Möglichkeit die Bescheinigungen über ein Onlineformular schnell und einfach zu erstellen. Das Onlineformular finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung

 

508, 2022

Rückzahlung Corona-Soforthilfen

05.08.22|Allgemein, Coronavirus|

Die L-Bank Baden-Württemberg versendet seit Anfang August Rückzahlungsbescheide zu der ab März 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Wenn Sie diese Hilfe erhalten haben und im Wege der vorzunehmenden Rückmeldung an die L-Bank zurückgemeldet haben, dass Sie diese Hilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, werden Sie wahrscheinlich in den nächsten Tagen einen Rückzahlungsbescheid erhalten.

Wie bereits abzusehen, gewährt die L-Bank bei der Rückzahlung eine recht lange Rückzahlungfrist bis zum 30. Juni 2023. Sollte auch danach keine Rückzahlung möglich sein, wird die Möglichkeit weiterer Stundungen der Rückzahlungsansprüche in Aussicht gestellt.

Weitere Informationen zur Rückzahlung finden Sie auf der Website der L-Bank: https://www.l-bank.info/fuer-die-presse/presseinformationen/2021/pi2021_65_rueckmeldeverfahren_soforthilfen.html

Sollten Sie Fragen zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung

1307, 2022

Rheinland-Pfalz lässt Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform zu.

13.07.22|Grundsteuer|

Eigentlich soll die Abgabe der Grundsteuererklärungen bis zum 31.10.22 ausschließlich online möglich sein. Rheinland-Pfalz reagiert nun jedoch als erstes Bundesland auf die seit dem letzten Wochenende bestehende Probleme bei der Onlineabgabe der Erklärungen und lässt nun die Einreichung der Erklärungen ganz altmodisch auch in Papierform auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu. Der Vordruck kann auf der Website des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden.

Die derzeit herrschende Situation bei der Grundsteuererklärung ist bezeichnend dafür wie es bei uns um die Digitalisierung steht. Ein Armutszeugnis.