Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg sollten aufhorchen: Die Finanzbehörden erlassen in diesem Jahr neue Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide. Grundlage dafür ist die alte Regelung, die noch bis 2025 gilt. Dabei wurden auch neue Bodenrichtwerte und Mietpreise berücksichtigt, die sich auf den Wert der Grundstücke auswirken können. Das kann zur Folge haben, dass Grundstücksbesitzer in Zukunft höhere Grundsteuern zahlen müssen, obwohl sich an ihrem Grundstück eigentlich nichts geändert hat.

Damit Grundstücksbesitzer nicht überhöhte Steuern zahlen müssen, hat der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. gegen die neue Grundsteuer zwei Musterklagen eingereicht. Durch die Einspruchsmöglichkeit gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide bleiben auch für Grundstücksbesitzer die Erfolgsaussichten der Klagen offen. Ein Erfolg der Klagen könnte im Idealfall dazu führen, dass Betroffene weniger Grundsteuern zahlen müssen oder dass ihre Steuerlast zumindest nicht so stark ansteigt.

Es ist wichtig, jetzt aktiv zu werden und Einspruch gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide einzulegen, um eine mögliche Entlastung zu erreichen. Auch wenn der Bund der Steuerzahler die Musterklagen eingereicht hat, ist ein Erfolg nicht garantiert. Die Musterklagen sind jedoch ein wichtiger Schritt, um die Grundsteuerreform fair und transparent zu gestalten.

Wir stehen Grundstücksbesitzern gerne zur Seite und bieten professionelle Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs. Es ist auch wichtig, dass die Diskussion um die Reform der Grundsteuerrechnung fortgesetzt wird, um eine gerechte und transparente Lösung zu finden. Die neue Regelung soll ab 2025 gelten, bis dahin müssen jedoch noch viele Details geklärt werden.

Insgesamt ist es wichtig, dass Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg ihre Einspruchsmöglichkeiten nutzen, um gegen möglicherweise ungerechte Grundsteuerbescheide vorzugehen. Beachten Sie bitte, dass ein Einspruch gegen die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbeschdeide innerhalb eines Monats nach deren Zugang eingelegt werden muss.

Gerne sind wir Ihnen bei der Einlegung der Einsprüche behilflich.