Auszahlung der Energiepreispauschale über Arbeitgeber
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie sicher bereits mitbekommen haben, hat die Bunderegierung die Auszahlung einer Pauschale zur Entlastung der durch die in jüngster Vergangenheit stark angestiegenen Energiekosten in Höhe von 300 EUR beschlossen (Energiepreispauschale). Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2022 erwerbstätig waren. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in den meisten Fällen über den jeweiligen Hauptarbeitgeber der Anspruchsberechtigten Personen. Ich möchte Ihnen als Arbeitgeber deshalb nachfolgend ein paar Informationen zum Ablauf der Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale geben.
1. Welche Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen?
Betroffen sind Arbeitgeber, die nicht nur geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Arbeitnehmer beschäftigen.
2. Wann ist die Energiepreispauschale auszuzahlen?
Das hängt davon ab in welchen Abständen Sie Lohnsteuerzahlungen für Ihre Mitarbeiter an das Finanzamt leisten müssen.
Sind Sie dazu verpflichtet monatlich Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer an das Finanzamt zu zahlen, dann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale mit den Lohnabrechnungen für August im Monat September.
Falls Sie vierteljährlich Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale erst mit der Lohnabrechnung für September im Monat Oktober.
Falls Sie die Lohnsteuer nur jährlich zahlen müssen, haben Sie ein Wahlrecht ob Sie die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen oder die Arbeitnehmer diese selbst über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen sollen.
3. Wie bekomme ich die an meine Mitarbeiter ausgezahlte Energiepreispauschale erstattet?
Die Erstattung der ausgezahlten Beträge läuft über die Lohnsteueranmeldung. Die erste von Ihnen ab September einzureichende Lohnsteueranmeldung wird um die ausgezahlte Energiepreispauschale gekürzt. So müssen Sie entsprechend weniger Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Ihre finanzielle Belastung durch Auszahlung der Energiepreispauschale neutralisiert sich hierdurch.
4. Wie läuft die Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale ab?
Sofern Sie Ihre Lohnbuchhaltung von uns erledigen lassen kümmern wir uns um die erforderlichen Maßnahmen. Die Energiepreispauschale wird als Bestandteil des Bruttolohns bei Ihren jeweiligen Mitarbeitern in der Lohnabrechnung erscheinen. Sie zahlen die Energiepreispauschale dann mit dem Lohn an Ihre Arbeitnehmer aus.
WICHTIG BEI DER BESCHÄFTIGUNG VON GERINFÜGIG BESCHÄFTIGTEN (MINIJOB)
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Auszahlung der Energiepreispauschale an geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer zwingend von diesen eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass es sich bei dem mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis um das ERSTE DIENSTVERHÄLTNIS handelt. Es darf also kein weiteres Arbeitsverhältnis nebenher bestehen, welches bei dem jeweiligen Arbeitnehmer als Hauptarbeitsverhältnis anzusehen ist.
Eine Vorlage für eine Bestätigung finden Sie dieser E-Mail beigefügt. Ebenso können Sie diese Vorlage über unsere Website downloaden. Daneben finden Sie auf unserer Website die Möglichkeit die Bescheinigungen über ein Onlineformular schnell und einfach zu erstellen. Das Onlineformular finden Sie hier.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung
Rückzahlung Corona-Soforthilfen
Die L-Bank Baden-Württemberg versendet seit Anfang August Rückzahlungsbescheide zu der ab März 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Wenn Sie diese Hilfe erhalten haben und im Wege der vorzunehmenden Rückmeldung an die L-Bank zurückgemeldet haben, dass Sie diese Hilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, werden Sie wahrscheinlich in den nächsten Tagen einen Rückzahlungsbescheid erhalten.
Wie bereits abzusehen, gewährt die L-Bank bei der Rückzahlung eine recht lange Rückzahlungfrist bis zum 30. Juni 2023. Sollte auch danach keine Rückzahlung möglich sein, wird die Möglichkeit weiterer Stundungen der Rückzahlungsansprüche in Aussicht gestellt.
Weitere Informationen zur Rückzahlung finden Sie auf der Website der L-Bank: https://www.l-bank.info/fuer-die-presse/presseinformationen/2021/pi2021_65_rueckmeldeverfahren_soforthilfen.html
Sollten Sie Fragen zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung
Rheinland-Pfalz lässt Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform zu.
Eigentlich soll die Abgabe der Grundsteuererklärungen bis zum 31.10.22 ausschließlich online möglich sein. Rheinland-Pfalz reagiert nun jedoch als erstes Bundesland auf die seit dem letzten Wochenende bestehende Probleme bei der Onlineabgabe der Erklärungen und lässt nun die Einreichung der Erklärungen ganz altmodisch auch in Papierform auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu. Der Vordruck kann auf der Website des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden.
Die derzeit herrschende Situation bei der Grundsteuererklärung ist bezeichnend dafür wie es bei uns um die Digitalisierung steht. Ein Armutszeugnis.
Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärungen?
Es ist abzusehen, dass die bisher geltende Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen (31.10.2022) schon alleine wegen der derzeit andauernden massiven technischen Probleme nicht zu halten sein wird. Ich gehe davon aus, dass die derzeitigen Probleme nur der Anfang einiger weiterer Probleme sein werden, die sich bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen ergeben. Die Bundessteuerberaterkammer forderte bereits vor Beginn des Abgabezeitraums eine Verlängerung der Abgabefrist, da schon früh erkennbar war, dass es nicht realistisch ist Erklärungen für 37 Millionen Grundstücke innerhalb von 4 Monaten abzugeben.
Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
ELSTER Portal zur Abgabe der Grundsteuererklärungen überlastet.
Leider scheint das Olineportal der Finanzverwaltung (ELSTER Online) dem Ansturm der Steuerpflichtigen nicht gewachsen zu sein, die ihre Grundsteuererklärung abgeben möchten. Diese Problematik ist in der Vergangenheit bereits häufiger aufgetreten. Nach mittlerweile mehrjähriger Erfahrung mit der Online-Datenübermittlung an die Finanzämter, scheint man offenbar immer noch nicht in der Lage zu sein dem Steuerzahler eine zuverlässige Möglichkeit zu geben seinen steuerlichen Pflichten durch Übermittlung seiner Steuererklärungen online, wie vom Finanzamt gefordert, nachzukommen. Ich gehe davon aus, dass an diesem Problem bei der Finanzverwaltung intensiv gearbeitet wird und es noch Rechtzeitig vor Ende der Abgabefrist für die Grundsteuererklärungen (31.10.2022) gelöst sein wird.
Wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung selbst über das ELSTER-Olineportal abgeben möchten empfiehlt es sich dies nicht an Wochenenden zu tun, da dann mit weitere Ausfällen des ELSTER Portals aufgrund Überlastung zu rechnen ist.
Informationen zur verpflichtenden Eintragung in das Transparenzregister
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes für bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich ist deren wirtschaftlich Berechtigte bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister einzutragen. Hierzu sende ich Ihnen nachfolgend deshalb einige Informationen:
1. Welche Rechtsformen sind von der Eintragungspflicht betroffen:
Insbesondere betroffen sind folgende Rechtsformen
- OHG
- KG
- GmbH und UG
Daneben sind noch eingetragene wirtschaftliche und wirtschaftliche Vereine, rechtsfähige Stiftungen sowie die Rechtsformen AG, Se, KGaA, eG und die PartG von der Eintragungspflicht betroffen.
2. Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind meistens die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die zu mehr als 25% an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt sind.
3. Was müssen Sie nun tun
Wenn die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten noch nicht vorgenommen wurde, müssen Sie dies im Transparenzregister unter www.transparenzregister.de bis zum 30.06. veranlassen. Hierzu müssen Sie sich auf der genannten Website registrieren.
Einzutragen sind folgende Daten de/der jeweils wirtschaftlich berechtigten:
– Name
– Vorname
– Geburtsdatum
– Wohnort
– Staatsangehörigkeit
– Höhe des Anteils an der jeweiligen Gesellschaft für welche die Eintragung vorgenommen wird.
4. Was passiert wenn ich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister eintrage?
Die Nichteintragung bis zum 30.06.2022 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollten Sie Fragen zur Eintragung in das Transparenzregister haben oder hierbei Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden.
Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung