Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes für bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich ist deren wirtschaftlich Berechtigte bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister einzutragen. Hierzu sende ich Ihnen nachfolgend deshalb einige Informationen:

1. Welche Rechtsformen sind von der Eintragungspflicht betroffen:
Insbesondere betroffen sind folgende Rechtsformen

  • OHG
  • KG
  • GmbH und UG

Daneben sind noch eingetragene wirtschaftliche und wirtschaftliche Vereine, rechtsfähige Stiftungen sowie die Rechtsformen AG, Se, KGaA, eG und die PartG von der Eintragungspflicht betroffen.

2. Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigte sind meistens die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die zu mehr als 25% an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt sind.

3. Was müssen Sie nun tun

Wenn die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten noch nicht vorgenommen wurde, müssen Sie dies im Transparenzregister unter www.transparenzregister.de bis zum 30.06. veranlassen. Hierzu müssen Sie sich auf der genannten Website registrieren.

Einzutragen sind folgende Daten de/der jeweils wirtschaftlich berechtigten:

– Name
– Vorname
– Geburtsdatum
– Wohnort
– Staatsangehörigkeit
– Höhe des Anteils an der jeweiligen Gesellschaft für welche die Eintragung vorgenommen wird.

4. Was passiert wenn ich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister eintrage?

Die Nichteintragung bis zum 30.06.2022 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Sollten Sie Fragen zur Eintragung in das Transparenzregister haben oder hierbei Hilfe benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden.

Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung