Das Schenken gehört in der Geschäftswelt zum guten Ton. Ob für Geschäftspartner oder Mitarbeiter – mit einem passenden Geschenk kann man Beziehungen stärken und Anerkennung zeigen. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit solcher Zuwendungen aus? Hier erklären wir die wichtigsten Regeln.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Geschäftspartner sind steuerlich absetzbar, jedoch gibt es klare Grenzen:
- Höchstbetrag: Bis zu 50 Euro netto pro Jahr und Empfänger sind abzugsfähig (gemäß R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).
- Umsatzsteuer: Ist der Empfänger vorsteuerabzugsberechtigt, gilt der Nettobetrag. Andernfalls musst du die Umsatzsteuer mit einberechnen.
- Nachweis: Um die Abzugsfähigkeit sicherzustellen, müssen die Geschenke einzeln aufgezeichnet werden.
- Voraussetzung: Die Geschenke müssen betrieblich veranlasst sein und dürfen keine rein privaten Zwecke verfolgen.
Geschenke an Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter sind ein besonderes Zeichen der Wertschätzung und können steuerlich attraktiv gestaltet werden. Hier sind die wichtigsten Regelungen:
- Sachzuwendungen (keine Barzahlungen):
- Bis zu 50 Euro brutto pro Anlass sind solche Geschenke steuerfrei. Beispiele dafür sind Geburtstagsgeschenke, kleine Jubiläumsgeschenke oder Weihnachtspräsente.
- Übersteigt der Wert 50 Euro, ist das Geschenk lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber kannst du diese Ausgaben jedoch weiterhin als Betriebsausgaben geltend machen.
- Weihnachts- oder Jubiläumsgeschenke:
- Hier gelten keine speziellen Freigrenzen. Allerdings wird der Wert solcher Geschenke meist als Arbeitslohn behandelt, sofern er die Grenze von 50 Euro überschreitet.
- Sachbezug:
- Monatlich sind Sachbezugswerte bis 50 Euro brutto steuerfrei. Dazu gehören z. B. Gutscheine oder Sachzuwendungen, die keine Barauszahlung darstellen.
Fazit
Ob für Geschäftspartner oder Mitarbeiter – Geschenke können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bleiben. Wichtig ist dabei die saubere Dokumentation und der betriebliche Anlass der Zuwendung.
Mit einer geschickten Planung kannst du so nicht nur Freude bereiten, sondern auch steuerliche Vorteile nutzen!