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1011, 2019

Wir sind umgezogen!

10.11.19|Allgemein|

Seit der Kanzleigründung in Aldingen im April 2019 sind wird beständig gewachsen. Dies machte es nun erforderlich nach neuen, größeren Büroräumen Ausschau zu halten. Zum 1.11.2019 haben wir deshalb ein neues Büro Auf Dem Wall 20 in Rottweil bezogen. Das bisher in Aldingen bestehende Büro wird zum Ende des Jahres aufgelöst. Der bestehende Telefonanschluss wird zum Ende des Monats November abgeschaltet.

1501, 2019

Neuer Standort und neue Mitarbeiterin

15.01.19|Allgemein|

Seit dem 01.01.2019 können Sie mich an meinem Büro Auf dem Wall 29 in Rottweil besuchen. Das Büro wird zusätzlich zu meinem bisherigen Standort in Aldingen unterhalten.

Ebenfalls zum 01.01.2019 darf ich eine neue Mitarbeiterin Begrüßen. Frau Alla Fritz ist Steuerfachangestellte. Sie ist für Finanzbuchführungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für Privatpersonen und Unternehmen zuständig. Frau Fritz ist am Standort Rottweil für Sie erreichbar.

2706, 2018

Neues zum Baukindergeld

27.06.18|Allgemein|

Am 26.06.2018 hat die Große Koalition die Einführung des Baukindergelds beschlossen. Mit dem Baukindergeld sollen Familien mit Kindern bei ihren Bauvorgaben gefördert werden. Genaue Angaben zum Ablauf der Antragsstellung gibt es hierzu noch nicht. Fest steht, dass jede Familie für jedes Kind über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich einen Anspruch auf 1.200 € Baukindergeld hat. Insgesamt sind dies pro Kind also 12.000 €.

Ob ein Antrag auf Baukindergeld Aussicht auf Erfolg hat, hängt von der Höhe des Familieneinkommens ab. Dabei wird auf das zu versteuernde Einkommen eines Haushalts abgestellt. Familien mit höheren Einkommen haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Übersicht über den Baukindergeldanspuch:

Anzahl Kinder Maximales Familieneinkommen Baukindergeld
1 90.000 € 12.000 €
2 105.000 € 24.000 €
3 120.000 € 32.000 €

Bei der Beantragung des Baukindergelds bin ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner gerne behilflich. Sprechen Sie mich einfach an!

805, 2018

Alles neu macht der Mai!

08.05.18|Allgemein|

Aus der Steuerkanzlei Patrick Peiker wird die PEIKER | Steuerberatung. Neben dem geänderten Namen ändern wir ebenfalls unsere Kanzleifarbe und unser Logo, zudem wurde unsere Website überarbeitet. Ansonsten bleibt alles gleich. Sie können uns weiterhin wie gewohnt erreichen.

Wir hoffen, dass Ihnen unser neuer Auftritt gefällt. Über Rückmeldungen freuen wir uns immer!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Patrick Peiker | Steuerberater

2402, 2018

Kassenbuchführung für kleinere Unternehmen

24.02.18|Allgemein|

Für kleinere, bargeldintensive Unternehmen ist es häufig nicht sinnvoll ein elektronisches Kassensystem zur Aufzeichnung aller Bargeschäfte anzuschaffen. Für diese Unternehmen steht trotz einiger rechtlicher Änderungen in den letzten Jahren die Möglichkeit offen ein Kassenbuch von Hand zu führen (offene Ladenkasse). Wann die Führung einer offenen Ladenkasse erforderlich ist und was dabei zu beachten ist, möchte ich Ihnen im Folgenden kurz darlegen.

Wann muss ein Kassenbuch geführt werden?
Unternehmen sind dazu verpflichtet ihre Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen. Für Bargeschäfte ist somit ein Kassenbuch zu führen. Eine Ausnahme von dieser Einzelaufzeichnungspflicht besteht für Unternehmen, die eine Vielzahl von Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkaufen. Das ist z.B. bei vielen Unternehmen des Einzelhandels der Fall.

Bis auf ein paar Ausnahmen müssen somit in jedem Unternehmen die Bargeschäfte durch Führung eines Kassenbuches aufzeichnen.

In welcher Form muss ein Kassenbuch geführt werden?
Kurz gesagt, ist ein Kassenbuch so zu führen, dass sich eine sachverständige Person in einer angemessenen Zeit durch die Aufzeichnungen des Kassenbuchs einen Überblick über die Bargeschäfte eines Unternehmens verschaffen kann. Es wurden deshalb einige Anforderungen formuliert, die ein Kassenbuch erfüllen muss. Es handelt sich hierbei um folgende Daten:

– Datum des Geschäftsvorfalls
– fortlaufende Nummer für jeden Geschäftsvorfall
– Buchungstext zu jedem Geschäftsvorfall
– Betrag
– Umsatzsteuersatz
– aktueller Kassenstand

So führen Sie ein Kassenbuch richtig von Hand

Das Kassenbuch mit den oben genannten Mindestaufzeichnungen sollte täglich am Ende eines Geschäftstages geführt werden, so dass das Kassenbuch möglichst aktuell den tatsächlichen Kassenbestand abbildet.

Das Kassenbuch sollte so geführt werden, dass nachträglich vorgenommene Änderungen nachvollzogen werden können. Das bedeutet, dass die Aufzeichnungen nicht mit Bleistift geführt werden sollten. Die Führung eines Kassenbuchs in einer Excel-Tabelle ist aus diesem Grund ausgeschlossen.

Am Ende jedes Geschäftstages sollte ein Kassenbericht erstellt werden. Mit dem Kassenbericht wird dargestellt wie hoch die Tageseinnahmen waren. Der Kassenbericht ist daher zwingend retrograd zu führen. Es muss zudem gewährleistet werden, dass die Kassenberichte Vollständig vorliegen. Deshalb sollten die Kassenberichte datiert und fortlaufend nummeriert sein.

Ein Kassenbericht kann etwa wie folgt aussehen:

Endbestand lt. Auszählung
./. Einlagen
+ Entnahmen
+ Ausgaben
./. Anfangsbestand
= Tageseinnahmen

Sie sollten am Ende eines Geschäftstages den tatsächlichen Kassenbestand auszählen und mit dem aufgezeichneten Bestand lt. Kassenbuch vergleichen. Sollten sich hierbei Abweichungen ergeben (Fehlbeträge) sollten durch gesonderte Aufzeichnung dokumentiert werden. Zudem ist der Fehlbetrag in das Kassenbuch aufzunehmen, so dass der Bestand des Kassenbuches mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt.

Was ist noch zu beachten?
Bitte beachten Sie, dass für alle in einem Kassenbuch aufgezeichneten Geschäftsvorfälle ein Beleg vorhanden sein muss. Machen Sie etwa eine Barzahlung, muss hierzu die passende Rechnung vorliegen. Wenn Sie sich für private Zwecke etwas aus Ihrer Kasse entnehmen, empfiehlt es sich einen sog. Eigenbeleg anzufertigen. Hierauf ist zu verzeichnen wann welcher Betrag zu welchem Zweck von wem aus der Kasse entnommen wurde.

Die Kassenbücher müssen 10 Jahre geordnet aufbewahrt werden. Dies betrifft auch sämtliche Belege die mit den Aufzeichnungen eines Kassenbuchs zusammenhängen.

Gibt es Hilfsmittel zur Führung einer offenen Ladenkasse?
Ja die gibt es. Sie können sich vorgedruckte Kassenbücher in jeden gut sortierten Schreibwarengeschäft kaufen. Ebenfalls gibt es zahlreiche Anbieter Cloud-basierter Online Kassenbücher die meist sehr benutzerfreundlich sind. Ein Vorteil hierbei ist ebenfalls, dass Sie kein Kassenbuch mehr in Papierform haben, welches aufbewahrt werden muss. Zudem haben Sie jederzeit und von jedem Ort Zugriff auf Ihr Kassenbuch.

2312, 2017

Ausbildungskosten steuerlich geltend machen

23.12.17|Allgemein|

…wie Sie mit Ihren Ausbildungskosten Steuern sparen

Vielen Leuten ist nicht bewusst, dass sie durch eine berufliche Aus- oder Weiterbildung Steuern sparen können, auch wenn sie in dieser Zeit keine Einkünfte haben. Ich möchte Ihnen im Folgenden kurz aufzeigen wann Sie sich hierdurch Steuervorteile sichern können und was Sie dazu tun müssen.

1. Die Ausgangslage:

  • Sie sind Student, haben bereits ein Erststudium abgeschlossen und befinden sich jetzt in einem auf dem Erststudium aufbauendem Studium oder Studieren noch einmal etwas ganz anderes?
  • Sie haben bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen und machen nach Ihrer Ausbildung einer Fort- oder Weiterbildung (z.B.. Meisterausbildung oder Erwerb von Zusatzqualifikationen)

In diesem Fall sollten Sie unbedingt daran denken sich die Ihnen zustehenden Steuervorteile zu sichern

Was Sie tun können:

Die Ihnen durch Ihre Fort- oder Weiterbildung bzw. Ihr weiteres Studium entstandenen Kosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Auch wenn Sie in der Zeit Ihrer weiteren Ausbildung keine Einkünfte haben, können sich die entstandenen Kosten in den Folgejahren steuerlich als Werbungskosten auswirken. Sie sollten daher die Ihnen entstandenen Kosten durch Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre, in denen Sie sich in einer weiteren Ausbildung befanden beim Finanzamt geltend machen.Welche

Kosten können abgesetzt werden?

Grob gesagt können alle Kosten abgesetzt werden, die Ihnen im Zuge Ihrer Ausbildung entstanden sind. Exemplarisch sind dies etwa:

  • Kursgebühren
  • Materialkosten (Büromaterial, sonstige Materialien)
  • Kosten für spezielle Kleidung, die während der Ausbildung benötigt wird (etwa Handschuhe für Handwerker oder Arztkittel für Studenten der Zahnmedizin)
  • Fahrtkosten zwischen Wohnort und Ausbildungsort
  • Mietkosten: Wenn Ihr Ausbildungsort an einem anderen Ort als Ihrem eigentlichen Wohnort befindet und Sie sich deshalb am Ausbildungsort eine Wohnung gemietet haben, können die hierfür entstandenen Kosten berücksichtig werden.

2. Was Sie während Ihrer Ausbildung tun sollten:

Bewahren Sie alle Belege über Ausbildungsausgaben gut auf, damit die entstandenen Kosten später nachvollzogen werden können. Ratsam ist es auch Fahrten im Wege Ihrer Ausbildung aufzuzeichnen. Notieren Sie sich hierzu das Datum, die gefahrenen Kilometer, den Ort welchen Sie aufgesucht haben und den Anlass der Fahrt, am besten in einer hierfür geführten Liste.

In den weit überwiegenden Fällen ist durch die Geltendmachung von Aus- und Weiterbildungskosten mit erheblichen Steuererstattungen zu rechen. Sie sollten daher den Ihnen hierdurch entstehenden finanziellen Vorteil nicht unterschätzen.

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