Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicher bereits mitbekommen haben, hat die Bunderegierung die Auszahlung einer Pauschale zur Entlastung der durch die in jüngster Vergangenheit stark angestiegenen Energiekosten in Höhe von 300 EUR beschlossen (Energiepreispauschale). Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2022 erwerbstätig waren. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in den meisten Fällen über den jeweiligen Hauptarbeitgeber der Anspruchsberechtigten Personen. Ich möchte Ihnen als Arbeitgeber deshalb nachfolgend ein paar Informationen zum Ablauf der Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale geben.

1. Welche Arbeitgeber müssen die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen?
Betroffen sind Arbeitgeber, die nicht nur geringfügig Beschäftigte (Minijobber) Arbeitnehmer beschäftigen.

2. Wann ist die Energiepreispauschale auszuzahlen?
Das hängt davon ab in welchen Abständen Sie Lohnsteuerzahlungen für Ihre Mitarbeiter an das Finanzamt leisten müssen.

Sind Sie dazu verpflichtet monatlich Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer an das Finanzamt zu zahlen, dann erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale mit den Lohnabrechnungen für August im Monat September.

Falls Sie vierteljährlich Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale erst mit der Lohnabrechnung für September im Monat Oktober.

Falls Sie die Lohnsteuer nur jährlich zahlen müssen, haben Sie ein Wahlrecht ob Sie die Energiepreispauschale an Ihre Arbeitnehmer auszahlen oder die Arbeitnehmer diese selbst über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen sollen.

3. Wie bekomme ich die an meine Mitarbeiter ausgezahlte Energiepreispauschale erstattet?
Die Erstattung der ausgezahlten Beträge läuft über die Lohnsteueranmeldung. Die erste von Ihnen ab September einzureichende Lohnsteueranmeldung wird um die ausgezahlte Energiepreispauschale gekürzt. So müssen Sie entsprechend weniger Lohnsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Ihre finanzielle Belastung durch Auszahlung der Energiepreispauschale neutralisiert sich hierdurch.

4. Wie läuft die Abrechnung und Auszahlung der Energiepreispauschale ab?
Sofern Sie Ihre Lohnbuchhaltung von uns erledigen lassen kümmern wir uns um die erforderlichen Maßnahmen. Die Energiepreispauschale wird als Bestandteil des Bruttolohns bei Ihren jeweiligen Mitarbeitern in der Lohnabrechnung erscheinen. Sie zahlen die Energiepreispauschale dann mit dem Lohn an Ihre Arbeitnehmer aus.

WICHTIG BEI DER BESCHÄFTIGUNG VON GERINFÜGIG BESCHÄFTIGTEN (MINIJOB)
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Auszahlung der Energiepreispauschale an geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer zwingend von diesen eine schriftliche Bestätigung benötigen, dass es sich bei dem mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis um das ERSTE DIENSTVERHÄLTNIS handelt. Es darf also kein weiteres Arbeitsverhältnis nebenher bestehen, welches bei dem jeweiligen Arbeitnehmer als Hauptarbeitsverhältnis anzusehen ist.

Eine Vorlage für eine Bestätigung finden Sie dieser E-Mail beigefügt. Ebenso können Sie diese Vorlage über unsere Website downloaden. Daneben finden Sie auf unserer Website die Möglichkeit die Bescheinigungen über ein Onlineformular schnell und einfach zu erstellen. Das Onlineformular finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihr Team der
PEIKER | Steuerberatung