Wenn ein geliebter Mensch stirbt, müssen die Hinterbliebenen nicht nur mit dem emotionalen Verlust fertigwerden, sondern auch mit den Kosten für die Beerdigung. In vielen Fällen können diese Kosten sehr hoch sein und eine finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Umständen können die Kosten jedoch von der Steuer abgesetzt werden, was eine gewisse Entlastung bieten kann.
Um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, müssen die Beerdigungskosten einige Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich können nur “angemessene” Kosten abgesetzt werden, die im direkten Zusammenhang mit dem Tod des Steuerpflichtigen stehen. Dazu gehören unter anderem der Sarg oder die Urne, der Transport des Verstorbenen, die Bestattung oder Einäscherung sowie die Grabstätte. Dabei liegt der Maximalbetrag bei 8.000 Euro für absetzbare Beerdigungskosten. Andere Kosten wie beispielsweise Trauerfeierlichkeiten, Blumenschmuck oder Bewirtungskosten können nicht abgesetzt werden.
Zudem müssen die Beerdigungskosten von den Hinterbliebenen selbst getragen werden und dürfen nicht aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt werden. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur dann, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine entsprechende Verfügung getroffen hat oder eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat.
Um die absetzbaren Beerdigungskosten in der Steuererklärung geltend machen zu können, müssen diese als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Dabei müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Hinterbliebenen stehen. Es empfiehlt sich, hierbei die Hilfe eines Steuerberaters oder Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Insgesamt ist die steuerliche Absetzbarkeit von Beerdigungskosten ein komplexes Thema, bei dem viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Allerdings kann eine erfolgreiche Geltendmachung der Kosten eine erhebliche finanzielle Entlastung für die Hinterbliebenen bedeuten.