Mit Schreiben vom 09. April 2020 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern im Zeitraum von 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 steuerfrei Beihilfen zur Bewältigung der Coronakrise auszahlen können. Die Beihilfen können bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 EUR ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Beihilften kann in direkten Zahlungen an die Arbeitnehmern oder in der Form von Sachbezügen erfolgen.

Die üblicherweise erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschüssen und Beihilfen, die an Arbeitnehmer gezahlt werden, gelten aufgrund der allgemeinen Lage als erfüllt. Es müssen daher gem. dem Schreiben den Bundesfinanzministeriums keine besonderen Voraussetzungen von jedem Mitarbeiter erfüllt sein. Wichtig ist jedoch, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Neben der Steuerfreiheit besteht für die Beihilfe auf Sozialversicherungsfreiheit. Somit kann jeder Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zahlungen oder Sachbezüge von bis zu 1.500 EUR zukommen lassen ohne hierfür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.

(Quelle: BMF vom 09.04.2020 IV C 5 – S 2342/20/1009:001, AOK )