Auf der heute um 12 Uhr stattgefundenen Pressekonferenz hat Ministerpräsident Kretschmann verkündet, dass Gaststätten nun grundsätzlich geschlossen werden müssen. Folgende Ausnahmen gelten gem. § 5 der entsprechenden Verordnung:

§ 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.

(2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
  2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
  3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben.

Die Verordnung tritt gem. § 8 am Mittoch, den 18.03.2020 in Kraft.

Die Landesregierung hat diese Verordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes erlassen. Dieses Gesetz sieht in bestimmten Fällen Entschädigungen für Schäden aus staatlichen Handlungen vor, die zum Infektionsschutz vorgenommen wurden. Ob sich darauf für Gaststättenbetreiber Ansprüche ergeben, muss juristisch noch geklärt werden.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, bitten wir Sie sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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